Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
1.3. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande. Unsere Handelsvertreter vermitteln Verträge und sind nicht bevollmächtigt, uns zu vertreten.
2. Entwürfe, Muster und Formen
2.1. Entwickeln oder verbessern wir für den Besteller Produkte, so behalten wir uns alle Rechte hieran vor. Alle Zeichnungen, Muster und Modelle sowie Entwürfe jeder Art bleiben unser Eigentum. Sie werden nur gegen Berechnung angefertigt. Durch die Bezahlung geht das Recht zur Produktion oder Vervielfältigung nicht auf den Besteller oder Dritte über. Von uns entwickelte Produkte dürfen weder nachgeahmt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sofern wir nicht ausdrücklich zustimmen.
2.2. Tiefzieh-, Spritzguss- oder sonstige Formen, Muster oder Modelle, die der Besteller selbst anfertigt oder in seinem Auftrag anfertigen lässt, die jedoch von uns entwickelt worden sind, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Der Besteller und wir sind uns schon jetzt darüber einig, dass derartige Formen, Muster oder Modelle in unser Eigentum übergehen. Solange wir daran nicht unmittelbaren Besitz erhalten, verwahrt der Besteller diese für uns. Dadurch entsteht keine Verpflichtung für uns, derartige Formen, Muster oder Modelle zu bezahlen. Wir dürfen die Formen, Muster oder Modelle vernichten, für den Fall, dass wir ein Jahr lang nach dem jeweils zuletzt erteilten Auftrag keine weiteren Aufträge erhalten.
3. Lieferung / Lieferzeit
3.1. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und – sofern eine Anzahlung vereinbart ist – nach Eingang der Anzahlung.
3.2. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem ersten Frachtführer spätestens bis zum Ablauf der Frist übergeben wurde.
3.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nach Rechnungsstellung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen zu bezahlen.
3.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollte einer unserer Lieferanten nicht rechtzeitig liefern, informieren wir den Besteller, sobald als möglich.
3.5. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem Fall der dauernden Betriebsstörung unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit.
3.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3.7. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Transport-/Gefahrübergang
4.1. Die Transportkosten trägt der Besteller.
4.2. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Dies gilt auch, falls wir ausnahmsweise frei Haus liefern.
4.3. Bei Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Befreiung aus allen Eventualverbindlichkeiten vor. Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
5.1. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns im Falle des Verzugs des Bestellers mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5.2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
5.3. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften, wie z.B. Werkverträgen, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben.
Uns steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
5.4. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung an uns gesondert aufzuheben. Der Besteller ist verpflichtet, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.
5.5. Wir geben schon jetzt nach Weisung des Bestellers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.
5.6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.7. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
5.8. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Mängelansprüche / Schadensersatz und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen
6.1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
6.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug und den §§ 280 ff BGB, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch unseres Vertragspartners beruht
6.2.1. auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder
6.2.2. auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder
6.2.3. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder
6.2.4. auf dem Produkthaftungsgesetz.
6.3. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) gemäß vorstehendem Absatz (2.2.) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt, falls nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des Absatzes (2.1.) oder 2.3. oder 2.4. vorliegen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
6.4. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.
6.5. Wenn nichts besonderes vereinbart ist, kann unser Vertragspartner vom Vertrage zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann unser Vertragspartner darüber hinaus nur vom Vertrage zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
7. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
7.1. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
7.2. es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß der §§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1 BGB oder
7.3. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen 7.1. bis 7.3. und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach den vorstehenden Bedingungen in Ziffer 6.2. ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn sowie den Neubeginn der Verjährung.
8. Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug / Aufrechnung
8.1. Rechnungen werden sofort nach deren Zugang und Auslieferung der Ware fällig, auch wenn Skontofristen gewährt werden.
8.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Übersteigt der Zinssatz gemäß Ziffer 1 den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.
8.3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen haben, sofort fällig.
8.4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder bzw. und Schadensersatz zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
8.5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.6. Unsere Handelsvertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
9. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt ein Besteller vor Produktionsbeginn den Vertrag, so schuldet er uns 60 % pauschalen Schadensersatz, es sei denn, der Besteller weist nach, dass bei uns ein geringer Schaden entstanden ist. Ist uns ein höherer Schaden entstanden und weisen wir diesen nach, können wir diesen geltend machen.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird Detmold vereinbart falls der Besteller Kaufmann ist. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).